Lohnsteuerhilfeverein Berliner Ring e.V


anerkannt: OFD Münster 04.12.1984


Beratungsstelle Dresden

Platanenstr. 28
01129 Dresden
Tel.: 0351/8493272
Handy:0351/8493272
email: info@lohnsteuerhilfe-dd.de
Beratungsstellenleiter: Jürgen Seeliger

Wir beraten Arbeitnehmer und Rentner im Rahmen einer Mitgliedschaft unter folgenden Voraussetzungen:

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Beitragsordnung

Beitragsordnung für den Lohnsteuerhilfeverein Berliner Ring e.V., eingetragen beim Amtsgericht Charlottenburg unter VR 22067 B, gültig ab 01.01.2016 nach sozialen Gesichtspunkten

Jahresbeitrag 210 €
Ermäßigte Beiträge bei Bruttojahreseinnahmen und -bezügen bis
120.000,00 € 180 €
100.000,00 € 160 €
70.000,00 € 130 €
50.000,00 € 110 €
40.000,00 € 100 €
30.000,00 € 90 €
20.000,00 € 80 €
10.000,00 € 50 €
7.500,00 € 35 €

Bei Einnahmen aus Vermietung u. Verpachtung erhöht sich der Beitrag um 30 €
Die im Zeitpunkt des Vereinsbeitritts fällige Aufnahmegebühr beträgt 20 €

Die Beiträge sind Jahresbeiträge einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Für die Beitragsbemessung sind grundsätzlich die jeweiligen Vorjahreseinnahmen und -bezüge maßgebend.
Ehegatten werden beide als Mitglied aufgenommen, sofern für beide eine Beratung vorgenommen wird.
Für eine mögliche gemeinsame Beitragsbemessung können die Einnahmen und Bezüge der Ehegatten zusammengefasst werden.
Der Mitgliedsbeitrag ist für jedes Jahr der Mitgliedschaft, auch rückwirkend fällig.
Satzungsgemäß ist der Beitrag am 31. Januar des jeweiligen Beitragsjahres fällig.
Die Beitragspflicht ist gemäß Satzung nicht von der Inanspruchnahme der Vereinsleistungen abhängig.
Die Beitragseinstufung erfolgt über die jeweilige Beratungsstelle.
In Zweifelsfällen entscheidet der Vorstand, der generell befugt ist, Beitragsermäßigungen zu gewähren.

Satzung

Satzung des Lohnsteuerhilfeverein Berliner Ring e.V., VR 22067 B beim Amtsgericht Charlottenburg in der Fassung vom 29.12.2015:

§ 1 Name, Sitz. Tätigkeitsbereich, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Lohnsteuerhilfeverein Berliner Ring e.V." und hat seinen Sitz in Berlin. Sitz und Geschäftsleitung des Vereins befinden sich in demselben Oberfinanzbezirk.
(2) Der Tätigkeitsbereich des Vereins erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Hilfeleistung in Lohnsteuersachen, Beratungsstellen
(1) Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Lohnsteuersachen für seine Mitglieder. Die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen umfasst auch die Hilfe in Einkommensteuersachen gemäß § 4 Nr. 11 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG). Diese Hilfeleistung wird sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf Werbung ausgeübt. In Verbindung mit dieser Tätigkeit darf keine andere wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werden.
(2) Der Verein darf zum Leiter einer Beratungsstelle nur Personen bestellen, die die entsprechenden Voraussetzungen nach dem StBerG erfüllen. Anzahl und räumlicher Tätigkeitsbereich der Beratungsstellen unterliegen keiner Beschränkung. Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfe in Lohnsteuersachen bedient, werden zur Einhaltung der oben genannten Pflichten angehalten.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung erworben. Über die Annahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft gilt, sofern nicht der Vorstand diese Erklärung innerhalb von zwei Monaten zurückgewiesen hat.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt ist nur zum Jahresende zulässig und hat durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten zu erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das Mitglied ist vorher anzuhören.
(4) Der Mitgliedsbeitrag wird als Jahresbeitrag erhoben. Die Beitragspflicht ist nicht von der Inanspruchnahme der Vereinsleistungen abhängig. Neben dem Mitgliedsbeitrag wird kein besonderes Entgelt für die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen erhoben. Der Beitrag ist jeweils am 31.01. eines jeden Jahres fällig.

§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.

§ 5 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse einstimmig.
(5) Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung. Nachgewiesene Auslagen und Aufwendungen, die einem Vorstandsmitglied bei Wahrnehmung seiner Aufgaben entstanden sind, können in angemessener Weise erstattet werden.
(6) Verträge des Vereins mit dem Vorstand sowie mit Angehörigen des Vorstands gemäß § 15 der Abgabenordnung (AO) bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist nicht von der Vorschrift nach § 181 BGB befreit.

§ 6 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung geregelt. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand jährlich in Verbindung mit der nach dem StBerG erforderlichen Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts des Geschäftsprüfungsberichtes. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuladen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet in der Regel die einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, das Gesetz oder die Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig. Nichtmitgliedern ist eine Teilnahme an der Mitgliederversammlung, soweit diese Satzung oder das Gesetz nicht ein anderes bestimmen, untersagt.
(4) Versammlungsleiter ist der/die Vorsitzende. Bei dessen Verhinderung ist der Versammlungsleiter zu Beginn der Versammlung zu wählen.
(5) Über die Sitzungen der Mitgliederversammlungen sind Protokolle anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und von dem zu Beginn der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen sind.

§ 7 Haftpflichtversicherung
Der Verein weist das Bestehen einer Haftpflichtversicherung gegen die aus der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen sich ergebenden Haftpflichtgefahren nach.

§ 8 Aufzeichnungen und Geschäftsprüfung
(1) Der Beratungsstellenleiter ist verpflichtet, Einnahmen und Ausgaben, welche den Verein betreffen, täglich aufzuzeichnen und monatlich mit dem Verein abzurechnen. Der Verein muss alle Einnahmen und Ausgaben in einer Gesamtbuchführung zusammenfassen und jährlich zum 31.12. eine Vermögensübersicht erstellen.
(2) Der Verein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Vermögensübersicht sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins durch Geschäftsprüfer jährlich prüfen zu lassen.

§ 9 Auflösung
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, die zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufen ist. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegeben Stimmen erforderlich.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt, wer die Auflösungsarbeiten durchführt und was mit dem verbleibenden Vereinsvermögen zu geschehen hat.


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